Tarifvertrag zum mobilen Arbeiten zum 01. Juli 2019 in Kraft
Im Rahmen der Verhandlungsverpflichtung Digitalisierung konnten wir einen Tarifvertrag zum mobilen Arbeiten durchsetzen. Das ist ein erster und wichtiger Schritt, um die bevorstehenden Umbrüche in der Branche tarifpolitisch zu gestalten. Der neue Tarifvertrag legt einen Gestaltungsrahmen für Betriebsvereinbarungen zum mobilen Arbeiten fest.
Regelungsinhalte sind
unter anderem:
AUCH
MOBILE ARBEIT MUSS ERFASST UND VERGÜTET WERDEN
Abends noch mal schnell die Mails
checken? Das ist Arbeitszeit und muss erfasst und vergütet werden.
MOBILES ARBEITEN DARF NICHT ZUR STÄNDIGEN ERREICHBARKEIT FÜHREN
Bei mobiler Arbeit besteht die Gefahr, dass
Arbeitszeit und Freizeit zunehmend verschwimmen. Deshalb stellen wir klar:
Feierabend bedeutet Feierabend.
MOBILES ARBEITEN IST FREIWILLIG
Der Arbeitgeber kann mobiles Arbeiten nicht
anordnen. Sie können die Teilnahme an mobilem Arbeiten ohne die Angabe eines
Grundes ablehnen.
ARBEITSMENGE
Die Arbeitsmenge soll auch bei mobilem Arbeiten
so bemessen werden, dass sie im Rahmen der gesetzlichen, tariflichen und
betrieblichen Arbeitszeit von Ihnen erledigt werden kann.
LEHNT DER ARBEITGEBER MOBILES ARBEITEN AB, MUSS DAS BEGRÜNDET WERDEN
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen die Teilnahme an
mobilem Arbeiten verweigern, können Sie eine Begründung verlangen. Im
Streitfall soll dies auf betriebliche Ebene geschlichtet werden.
ERGONOMISCHES ARBEITEN UND GESUNDHEITSSCHUTZ
Mobiles Arbeiten stellt besondere
Herausforderungen an den Datenschutz sowie das eigenverantwortliche Arbeiten.
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten hier angemessen unterrichten.
ENTGEGENKOMMEN AUF BEIDEN SEITEN
Ein Verhandlungsergebnis ist immer ein
Kompromiss. Eine Reihe Regelungen des Tarifvertrags finden nur Anwendung, wenn Ihr Betriebsrat mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließt. In einigen Unternehmen bestehen bereits Vereinbarungen, die den Mindestanforderungen des neuen Tarifvertrages entsprechen. Wenn in Ihrem Unternehmen mobiles Arbeiten
vereinbart wird, ist es in bestimmten Fällen möglich, die gesetzliche Ruhezeit
auf 9 Stunden zu verkürzen. Aber nur, wenn es die Art Ihrer Arbeit erforderlich
macht und wenn Sie entweder den Zeitpunkt des Feierabends oder den
Arbeitsbeginn am nächsten Tag selbst bestimmen können. Außerdem muss die
verkürzte Ruhezeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden.
JETZT AKTIV WERDEN
Das Tarifvertrag zum mobilen Arbeiten ist ein
Erfolg – doch wir haben noch viel zu tun! Gute Regelungen für die
Veränderungsprozesse sind kein Selbstläufer. Nur wenn die Mehrheit der
Beschäftigten bereit ist sich aktiv einzubringen, können wir gute
Arbeitsbedingungen in der digitalen Versicherungswelt für alle durchsetzen!
Ohne Druck werden sich die Arbeitgeber in vielen Punkten nicht bewegen. Deshalb
gilt jetzt: Werden Sie ver.di-Mitglied und stärken Sie damit Ihrer
Gewerkschaft den Rücken! www.mitgliedwerden.verdi.de
Hier finden Sie den gesamten Tarifvertrag:
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